Allgemeine Garantiebedingungen

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 HERSTELLER - GROMEX Sp. z o.o. Sp. k., ul. Starogliwicka 91b, 44-121 Gliwice, eingetragen im Unternehmerregister, geführt vom Bezirksgericht in Gliwice, 8. Handelsabteilung des Landesgerichtsregisters unter KRS:0000718699, NIP: 9691629508, REGON: 36948923900000.

1.2 BENUTZER/KÄUFER - ein Verbraucher im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, GBl. 2023, Nr. 1610, eine Person, die ein Produkt des PRODUZENTEN zu Zwecken erwirbt, die nicht mit seiner unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, und ein Unternehmer im Sinne des Unternehmergesetzes, GBl. 2024, Nr. 236

1.3 Verkäufer - das Unternehmen, das das Produkt verkauft: der HERSTELLER oder ein autorisierter Händler des HERSTELLERS

2 VERANTWORTUNG

 2.1 Der PRODUZENT haftet für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, jedoch nur für Schäden tatsächlicher Art unter Ausschluss entgangenen Gewinns. Der HERSTELLER haftet nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Auswahl der Produkte, deren unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Betriebs- und Wartungsanweisungen verursacht wurden, sowie für Schäden, deren Auftreten oder Ausmaß durch den Zustand und die Eigenschaften der Infrastruktur, in der die Produkte verwendet werden sollen, beeinflusst wurde, einschließlich insbesondere der Elemente, mit denen die Produkte verbunden werden sollen.

2.2 In jedem Fall ist die Haftung des PRODUZENTEN für Schäden, die nicht durch den Ausschluss gedeckt sind, auf den tatsächlichen Schaden des KÄUFERS bis zu einem Betrag von maximal 100% der vertraglichen Vergütung beschränkt.

2.3 Der HERSTELLER haftet dem NUTZER gegenüber nicht für Mängel an den Waren, die der NUTZER unter Verwendung der vom HERSTELLER gelieferten Produkte hergestellt hat.

 

3 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER GEWÄHRLEISTUNG

3.1 Die Garantie gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Kauf des Produkts durch einen Verbraucher im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, GBl. 2023.Pos. 1610, für Zwecke, die nicht mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit durch eine solche Person verbunden sind, oder für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Kauf des Produkts durch einen Unternehmer im Sinne des Unternehmergesetzes, GBl. 2024.236.

3.2 Als Kaufdatum gilt das Datum, das auf dem vom PRODUZENTEN oder seinem Vertragshändler ausgestellten und durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Garantieschein bestätigten Verkaufsbeleg angegeben ist.

3.3 Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Garantieanspruchs ist, dass der Anhänger in regelmäßigen Abständen gemäß dem Gromex-Anhängerhandbuch gewartet und gepflegt wird und dass die regelmäßigen Inspektionen gemäß dem Inspektionsblatt am Ende der Garantiekarte durchgeführt werden.

3.4 Für jedes Produkt wird nur ein Garantieschein ausgestellt.

3.5 Alle vom PRODUZENTEN im Rahmen der Garantie erbrachten Leistungen werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen Garantiebedingungen, den Produktzulassungen des PRODUZENTEN und den geltenden Gesetzen erbracht.

3.6 Die Garantie ist nur in der Republik Polen gültig.

3.7 Der HERSTELLER garantiert, dass das Produkt für den Zeitraum, für den die Garantie gewährt wird, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, und gewährleistet seinen ordnungsgemäßen Betrieb gemäß den Produktspezifikationen unter normalen Einsatzbedingungen in Übereinstimmung mit seinem Zweck und der Gebrauchsanweisung.

3.8 Im Falle eines Mangels am Produkt muss der BENUTZER den HERSTELLER oder den Vertragshändler, bei dem das Produkt gekauft wurde, innerhalb von 3 Werktagen nach Feststellung des Mangels informieren. Der Anhänger darf bis zur Behebung des Mangels nicht benutzt werden. Der HERSTELLER oder ein autorisierter Händler wird Anweisungen für das weitere Vorgehen geben.

3.9 Die Garantie erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß von Teilen (z.B. Bremsbeläge, Reifen und Glühbirnen). Die Kosten für die Anlieferung des Produkts zur Garantiereparatur und die Kosten für die Abholung des Produkts nach der Garantiereparatur bei dem vom HERSTELLER angegebenen Service gehen zu Lasten des NUTZERS und werden nicht erstattet.

3.10. Der HERSTELLER verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel nach den Regeln dieser Allgemeinen Gewährleistungsbedingungen kostenlos durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Die Art der Beseitigung des Mangels wird vom HERSTELLER bestimmt.

3.11. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch den Kundendienst des PRODUZENTEN oder durch einen vom PRODUZENTEN bestimmten Kundendienst.

3.12. Die Kosten für Garantiereparaturen und Ersatzteile, die im Rahmen der Garantie im Zusammenhang mit einem festgestellten Mangel ausgetauscht werden, gehen nicht zu Lasten des BENUTZERS.

3.13. Der HERSTELLER haftet nicht für Schäden, die durch Produktmängel oder deren nicht rechtzeitige Behebung verursacht werden, abgesehen von der Haftung, die in der Garantie definiert ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Eine weitergehende Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

4 UMFANG DER GARANTIE / GARANTIEAUSSCHLÜSSE

4.1 Die Garantie erstreckt sich nur auf das Produkt des HERSTELLERS, d.h. den Anhänger (Konstruktionselemente, Fahrgestell, Aufbau, Fahrwerk, Installationen), unter Ausschluss von Zubehör, das vom BENUTZER in Eigenarbeit oder im Auftrag anderer hergestellt wurde.

4.2 Die Garantie deckt nur Mängel ab, die durch das verkaufte Produkt verursacht wurden.

4.3 Als Material- und Fabrikationsfehler gilt ein dem Gerät innewohnender Mangel, der dazu führt, dass seine Funktion nicht den Spezifikationen des HERSTELLERS entspricht.

4.4 Die Garantie erstreckt sich nicht auf:

4.4.1. Mängel und Schäden, die nach Ablauf der Garantiezeit entdeckt oder gemeldet werden;

4.4.2. natürliche Abnutzung von Verschleißteilen wie Bremsbelägen und -teilen, Bremsseilen und -teilen, Reifenprofilen, Glühbirnen usw.

4.4.3. Mängel und Schäden, die durch Naturgewalten wie Hagel, Blitzschlag, Frost, Wasser, Salz, die Einwirkung chemischer Stoffe, UV-Strahlung usw. verursacht werden;

4.4.4. durch höhere Gewalt verursachte Mängel und Schäden.

4.4.5. Betriebsteile und Ausrüstungsgegenstände, für die eine gesonderte Garantie gilt, wie z. B.: elektrische Winde, Hydraulikpumpe usw;

4.4.6. unsachgemäße Verwendung oder Anwendung des Produkts, Schäden am Garantiegegenstand, die auf ein Verhalten zurückzuführen sind, das nicht der Gebrauchsanweisung entspricht, insbesondere unsachgemäße Bedienung, Wartung, Handhabung, Lagerung, Verwendung von ungeeignetem Verbrauchsmaterial;

4.4.7. Mängel und Schäden, die durch eine Veränderung der ursprünglichen Form oder Funktion des Produkts verursacht werden, einschließlich Fehlfunktionen des Produkts, die durch einen Konflikt zwischen selbst montierten Komponenten oder Teilen verursacht werden;

4.4.8. Mängel und Schäden, die beim Transport des Produkts durch unsachgemäße Montage und Sicherung des Produkts während des Transports entstanden sind;

4.4.9. Mängel und Schäden, die auf Reparaturen oder Eingriffe zurückzuführen sind, die der Käufer oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Garanten oder entgegen den Anweisungen des Garanten vorgenommen haben

4.4.10. Schäden, die durch die Verwendung von Bauteilen und Verbrauchsteilen verursacht werden, die nicht vom Hersteller oder Komponentenhersteller des Produkts empfohlen werden;

4.4.11. Schäden durch zufällige Ereignisse (elektrische Störungen, Feuer, Überschwemmungen, Zusammenstöße und Verkehrsunfälle usw.);

4.4.12. mechanische Beschädigungen und durch sie verursachte Mängel;

4.4.13. Schäden, die durch Verschulden oder Unwissenheit des Benutzers entstanden sind;

4.4.14. Schäden, die sich aus dem Betrieb des Geräts unter Bedingungen oder in einer Weise ergeben, die nicht mit den Spezifikationen oder Gebrauchsanweisungen des HERSTELLERS übereinstimmen, einschließlich Schäden, die sich aus einer Überlastung des Produkts ergeben;

4.4.15. die in der Betriebsanleitung beschriebenen Maßnahmen, die der BENUTZER selbst und auf eigene Kosten durchzuführen hat.

4.5 Der BENUTZER verwirkt seine Rechte aus der Garantie im Falle von:

4.5.1. die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung für das Produkt, einschließlich der bestimmungswidrigen und gesetzeswidrigen Verwendung des Produkts;

4.5.2. die in der Betriebsanleitung beschriebenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht innerhalb der in der Betriebsanleitung angegebenen Fristen ausführt;

4.5.3. das Versäumnis, die regelmäßigen Inspektionen in dem Umfang und zu den Terminen durchzuführen, die in dem am Ende des Garantiescheins enthaltenen Inspektionsblatt angegeben sind;

4.5.4. das Versäumnis, den Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach seiner Entdeckung zu melden;

4.5.5. dass die Ausrüstung unvollständig ist, dass unerlaubte Reparaturen am Produkt vorgenommen wurden, dass Veränderungen am Anhänger vorgenommen wurden oder dass bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.

5 AUSÜBUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

5.1 Der BENUTZER ist nur dann berechtigt, seine Gewährleistungsrechte gemäß den Gewährleistungsregeln auf der Grundlage der vom PRODUZENTEN oder seinem Vertragshändler ausgestellten, ordnungsgemäß ausgefüllten Original-Garantiekarte wahrzunehmen, wenn die vom PRODUZENTEN angegebenen Regeln für die Verwendung und Wartung des gekauften Produkts eingehalten wurden.

5.2 Der BENUTZER ist verpflichtet, den Kaufbeleg und das Original des ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiescheins vorzulegen (d.h. ausgestellt auf Papier mit Hologramm, mit dem Stempel des HERSTELLERS, im Falle des Verkaufs durch einen Vertragshändler mit dem Stempel des Händlers, der Nummer des Kaufbelegs, dem Verkaufsdatum, dem Namen und dem Typ des Anhängers, der Seriennummer, der VIN-Nummer und der leserlichen Unterschrift der Person, die die Garantie erteilt).

5.3 Regelmäßige Wartungsarbeiten an Anhängern und die Durchführung regelmäßiger Inspektionen fallen nicht unter diese Garantie und werden gegen Bezahlung durchgeführt.

5.4 Im Falle von Garantieleistungen hat der NUTZER das Produkt auf eigene Kosten und Gefahr an den vom HERSTELLER angegebenen Ort zu liefern und abzuholen.

5.5 Gewährleistungsansprüche können nur durch den HERSTELLER bearbeitet und abgewickelt werden. Die Anerkennung einer Reklamation in Bezug auf Anhängerkomponenten, die von anderen Herstellern, Lieferanten des HERSTELLERS hergestellt wurden, wie z.B.: komplette Achsen mit Trommeln, Auflaufeinrichtungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Winden, Stützen, Stützrad, usw., setzt die Anerkennung der Gültigkeit der Reklamation durch den Hersteller der betreffenden Komponente voraus.

5.6 Jeder Mangel muss spätestens innerhalb von 3 Tagen nach seiner Entdeckung unter Vorlage des Originals oder einer Kopie des Kaufdokuments gemeldet werden:

5.6.1. persönlich am Geschäftssitz des HERSTELLERS oder des Vertragshändlers, bei dem der Anhänger gekauft wurde, oder

5.6.2. per E-Mail an: reklamacje@gromex.pl

5.6.3. schriftlich per Post an die folgende Adresse: GROMEX Sp. z o.o. sp.k., ul. Starogliwicka 91b,44-121 Gliwice.

5.6.4 Garantieanträge, die ohne Einhaltung der in diesem Dokument festgelegten Verfahren und Fristen gestellt werden, werden nicht bearbeitet.

5.6.5 In dem in Absatz 5.6.3 genannten Fall gilt als Datum der Zustellung das Datum des Poststempels. 5.6.3 gilt das Datum des Poststempels der Anmeldung.

5.6.6 Bei einer Beschwerde per E-Mail oder per Post sind der Beschwerde Fotos des beanstandeten Gegenstands und nach Möglichkeit Fotos beizufügen, aus denen der Grund der Beschwerde hervorgeht.

5.6.7 Der Reklamation ist ein ausgefüllter und vom BENUTZER persönlich unterschriebener Bericht beizufügen, der auf der Website des Herstellers verfügbar ist: www.gromex.pl.

5.7 Bevor der BENUTZER das Produkt zur Garantiereparatur einsendet, muss er sich telefonisch mit dem HERSTELLER in Verbindung setzen, um eine erste Überprüfung des tatsächlichen Produktfehlers durch die technischen Berater des HERSTELLERS vorzunehmen, die das Problem aus der Ferne lösen oder die Notwendigkeit bestätigen können, das Produkt zur Reparatur einzusenden.

5.8 Der NUTZER ist verpflichtet, vor der Übergabe des Produkts an den HERSTELLER schriftlich über alle am Produkt vorgenommenen Änderungen, insbesondere über zusätzlich eingebaute Geräte oder Komponenten, zu informieren. Fehlen solche Informationen, so trägt der NUTZER das Risiko des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung dieser Komponenten.

5.9 Der PRODUZENT wird sich bemühen, den Mangel innerhalb von 21 Arbeitstagen (ausgenommen Feiertage und Bankfeiertage) ab dem Zeitpunkt der Lieferung des mangelhaften Produkts an den PRODUZENTEN oder ab dem Zeitpunkt der Meldung des Mangels im Falle von Vor-Ort-Dienstleistungen zu beheben. Der PRODUZENT behält sich das Recht vor, diese Frist zu verlängern, wenn es notwendig ist, die zu reparierenden Elemente aus dem Ausland zu importieren oder in anderen begründeten Fällen, über die der NUTZER informiert wird.

5.10. Der HERSTELLER hat das Recht, dem NUTZER die Kosten für die Instandsetzung in Rechnung zu stellen, wenn sich die Reklamation als unbegründet erweist, d.h. der Schaden nicht unter die Garantie fällt oder das Gerät sich als funktionsfähig erwiesen hat.

5.11. Vom PRODUZENTEN ersetzte Teile und Ausrüstungen gehen in das Eigentum des PRODUZENTEN über.

5.12 Die Garantiereparatur wird mittels eines Protokolls und eines Eintrags in die im Garantieschein enthaltene Inspektionskarte dokumentiert.

6 ANDERE BEDINGUNGEN

6.1 Die Garantiekarte und die Bestimmungen dieser Garantie haben Vorrang vor der Werksgarantie und der Bedienungsanleitung oder anderen Dokumenten, die dem mit dem Anhänger verkauften zusätzlichen Zubehör beiliegen.

6.2 Der HERSTELLER behält sich das Recht vor, die Erbringung von Dienstleistungen zu verweigern, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen gegen die in der Zulassungsbescheinigung für das Produkt enthaltenen Vorschriften über die Normen zu verstoßen droht.

7 ERLÖSCHEN DER GARANTIE

7.1 Der Gewährleistungsanspruch erlischt vollständig, wenn der BENUTZER selbst oder durch eine andere Stelle als den PRODUZENTEN/Vertragshändler versucht, den Gewährleistungsgegenstand zu reparieren oder Änderungen oder bauliche Veränderungen an ihm vorzunehmen.

7.2 Die Rechte des Käufers aus der Garantie erlöschen automatisch mit Ablauf der Garantiezeit.

8 HANDHABUNG

8.1 Diese Garantie schließt die Rechte des BENUTZERS im Rahmen der Gewährleistung für Mängel an den verkauften Waren nicht aus, beschränkt sie nicht und setzt sie nicht aus.